Satzung

Satzung

 

§ 1 Name und  Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führtden Namen „Interessengemeinschaft Humboldt-Gremberg“.  Ersoll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz„e.V.“ führen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln Humboldt-Gremberg.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein bezweckt das Wohl und die Belange der Menschen von Humboldt-Gremberg in allen öffentlichen Angelegenheiten unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und reinen privaten Interessen zu fördern und zu wahren.

    Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch Unterstützung und Förderung, insbesondere:

    – der Eigenart und Weiterentwicklung von Humboldt-Gremberg
    – der berechtigten Interessen der hier lebenden Menschen
    – der Vernetzung der Menschen, Gewerbetreibenden, Vereine und sonstige Institutionen
    – der Jugendpflege und
    des Sports
    – der Altenhilfe und hilfebedürftiger Personen
    der Humboldt-Gremberger Tradition, des Brauchtums der Geschichte.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliedersammlung verdienstvolle Förderer
    des Vereins als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

    2. mehr als 3 Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht bezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu
      den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes geschäftsfähige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Kann ein Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann es sein Stimm- und Wahlrecht durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied des Vereins übertragen.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im voraus, bis zum 31.03. eines jeden Jahres fälligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, ansonsten unmittelbar nach Vereinsbeitritt.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  3. Ehrenmitglieder und Minderjährige sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des
    Vereins obliegen die Vertretung nach § 26 BGB und die Führung
    seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
      der Erstellung der Tagesordnung,

    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

    4. die Aufnahme neuer Mitglieder

    5. die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Sitzungen des Vorstandes

  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern.

  3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind alle Vorstandsmitglieder berechtigt, und zwar in der Weise, dass jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.

  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige
    Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung
    sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner
    Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein
    Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
    verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt und verpflichtet, ein
    Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
    Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, ansonsten von einem seiner Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  6. Die Beschlüsse
    des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
    Schriftführer (oder seinem Vertreter) sowie vom Vorsitzenden,
    ansonsten von seinem Stellvertreter oder einem anderen
    Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen
    in folgenden Angelegenheiten

    1. Satzungsänderungen

    2. Vereinsauflösung

    3. Aufnahme neuer
      Mitglieder in den Fällen, in denen der Vorstand den
      Aufnahmeantrag abgelehnt hat, die Ernennung von Ehrenmitgliedern

    4. die Wahl und die
      Abberufung der Vorstandsmitglieder, der beiden Kassenprüfer
      und der Beiräte

    5. die Entgegennahme
      des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands

    6. die Festsetzung
      der Mitgliedsbeiträge

  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.

  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung, die Vereinsauflösung oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Beschlussgegenstand haben.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden ansonsten von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Vereinsauflösung der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer (oder seinem Vertreter) und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben, hiernach den Mitgliedern öffentlich zugänglich zu machen.

§ 10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann bis zu 5 Beiräte wählen, die die Tätigkeit des Vorstandes unterstützen. Sie nehmen an den
Vorstandssitzungen beratend teil.

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen
Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Vereinsauflösung sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen in dieses Amt beruft.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Humboldt-Gremberg zu verwenden hat.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Humboldt-Gremberg, den
20.Dezember 2011

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Peter
Peterlini Carmen Schmidt Horst Schmidt

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Petra
Bonzelet Helmut Bonzelet Helmut Clasen

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Marion
Clasen Claire Frings Gabriele Kretschmer

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Nicole
Kretschmer Orge Matz


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