Stadtverwaltung: Kein Handlungsbedarf für die Rolshover Straße
Verkehrssituation auf der Rolshover Str. im Bereich von Köln-Humboldt wird sich wohl nicht ändern.
Anfragen von Anwohnern der Rolshover Str. haben wir zum Anlass genommen, einmal bei der Stadtverwaltung nachzufragen, ob es nicht ratsam wäre, dort die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen und für eine sichere Überquerungsmöglichkeit zwischen Bushaltestelle und Ärztehaus zu sorgen. Außerdem endet der aus Richtung Kalk kommende Fahrradweg hinter der Wetzlarer Str. abrupt in einer Ableitung auf die Rolshover Str. Auch hier könnte es sicherlich elegantere und vor allem ungefährlichere Lösungen geben.
Unsere Anfrage an die Stadtverwaltung:
Die Rolshover Str. ist die direkte Verbindung zwischen dem Autobahnzubringer und Köln Kalk und weiter bis Mülheim. Durch die ständig wachsende Verkehrsdichte sehen wir eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger und Radfahrer.
Im Bereich Humboldt gibt es auf der gesamten Strecke lediglich eine Ampelanlage in Höhe der Gottfried-Hagen-Str/Wetzlarer Str./Rolshover Str. sowie eine Fußgängerquerung in Höhe der Wattstr.
Trotz des dichten Verkehrs fahren die Fahrzeuge, insbesondere LKW´s mit für die Breite der der Straße nach unserem subjektiven Eindruck mit zu hoher Geschwindigkeit. Der aus Richtung Kalk kommende Fahradweg endet hinter der Ampel an der Wetzlarer Str. vor einer Engstelle, wobei der Radweg unmittelbar auf der Rolshover Str. endet. Die meisten Radfahrersind so clever und nutzen den Gehweg als Ausweichmöglichkeit, um halbwegs sicher irgendwann auf die Rolshover Str. zu gelangen und gefährden dadurch die Fußgänger.
Die IG-Humboldt-Gremberg e.V. schlägt deshalb vor, auf der Rolshover Str. in beide Fahrtrichtung die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen. Dies entspricht auch dem Wunsch der von uns befragten Anlieger der Rolshover Str. Nach deren Schilderung wackeln die Tassen im Schrank, wenn ein LKW mit hoher Geschwindigkeit an den Wohnhäusern vorbeifährt.
Außerdem bitten wir zu prüfen, ob an Stelle der Fußgängerquerung eine sicherere Überquerungsmöglichkeit geschaffen werden kann. Dies ist erforderlich, weil an dieser Stelle die Haltestellen der Buslinie159 liegen. Zudem befindet sich dort auch ein Ärztehaus. Deshalb nutzen überwiegend ältere und behinderte Menschen diese Stelle zum Überqueren der Rolshover Str.
Antwort der Stadtverwaltung:
Ihre E- Mail vom 08.03.2022 bezüglich der Verkehrssituation in der Rolshover Straße habe ich dankend erhalten.
Darin weisen Sie auf eine erhöhte Gefahrenlage für den Fuß- und Radverkehr in der Rolshover Straße zwischen Wetzlarer Straße und der Querungsstelle im Bereich der Wattstraße hin. Sie beantragen die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in diesem Straßenabschnitt auf 30 km/h und bitten um Prüfung, ob anstelle der Querungshilfe in Höhe der Rolshover Straße 99a eine sichere Überquerungsmöglichkeit geschaffen werden kann.
Nach den allgemeinen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Regel innerorts 50 km/h.
Gemäß § 45 Abs. 9 StVO ist es möglich, innerörtlich streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern anzuordnen. Die Einrichtung von diesen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen soll sich allerdings nach aktueller Rechtsauffassung in erster Linie auf die tatsächlich benutzten Eingänge erstrecken. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei zudem in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung von insgesamt 300 Meter Länge zu begrenzen.
Wie bereits dargestellt, können und dürfen die Straßenverkehrsbehörden auf Hauptverkehrsstraßen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter „Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen, Umweltschutz“ erheblich übersteigt.
Auf dieser Grundlage wurde der Bereich der Rolshover Straße überprüft. Die Straße ist bezüglich der Geschwindigkeiten oder etwaiger Unfälle vollkommen unauffällig. Auch die Sichtverhältnisse im Bereich der Querungsstelle sind nicht zu beanstanden. Des Weiteren befinden sich keine der oben genannten schützenswerten Einrichtungen in diesem Bereich, die eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erforderlich machen.
Auch eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, konnte in der Rede stehenden Örtlichkeit nicht festgestellt werden. Zur weiteren Überprüfung Ihrer Angaben wurde die zuständige Polizeidienststelle um eine Unfallstatistik der letzten drei Jahre gebeten. Nach Auswertung der Unfallstatistik kann festgestellt werden, dass an dieser Örtlichkeit keine besondere Unfalllage vorliegt.
Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltung ist daher festzustellen, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in diesem Bereich unbegründet wäre.
Weiterhin wurde um Prüfung gebeten, ob anstelle der Fußgängerquerung eine sichere Überquerungsmöglichkeit geschaffen werden kann.
Bei dem genannten Überweg in Höhe der Rolshover Straße 99a handelt es sich um eine baulich angelegte Überquerungshilfe (Mittelinsel). Diese Querungshilfen werden meist dann angelegt, wenn Lichtsignalanlagen oder Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) aufgrund der Verkehrsbelastung oder der örtlichen Gegebenheiten nicht empfohlen werden.
Vorliegend ist die Querungsstelle baulich und beschilderungstechnisch in einem ordnungsgemäßen Zustand. Signalgeregelte Querungsmöglichkeiten für zu Fuß Gehende sind in Höhe der Odenwaldstraße und in Höhe der Wetzlarer Straße (jeweils 150m von der Querungsinsel entfernt) vorhanden.
Auch für den Radverkehr gelten die Regeln der StVO. Dort, wo die Radwegbenutzungspflicht endet, gilt für den Radverkehr die Fahrbahnbenutzungspflicht. Eine Ausschleusung vom Radweg per Markierung ist an entsprechender Stelle vorhanden.
Weitere verkehrstechnische Maßnahmen sind angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht angezeigt, zumal es nicht möglich ist, alle gesetzlichen Verhaltensvorschriften durch bauliche oder technische Maßnahmen durchzusetzen. Der Gesetzgeber will die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer stärken und auf gegenseitige Rücksichtnahme im Sinne des § 1 StVO hinwirken.
Ich bitte um ihr Verständnis, dass aus den vorgenannten Gründen von Seiten der Straßenverkehrsbehörde kein weiterer Handlungsbedarf besteht.
Das gleiche gilt für die Lüderichstrasse wo Lkws mit 40 Tonnen und 60 km/h durchbrettern…
Wir haben die AWB auf die Verkehrsregelung hingewiesen. Mal sehen, ob sich die Situation zumindest bezüglich der AWB Müllfahrzeuge, die den Schrottplatz anfahren bessert. Für weitere Beobachtungen wären wir dankbar!